Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt Individuen vor Eingriffen in ihren Lebens- und Freiheitsbereich. Es wurde und wird von der Rechtsprechung entwickelt und kann in verschiedene Fallgruppen unterteilt werden. Gegenstand des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sind etwa das Recht am eigenen Bild, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung oder das Recht am eigenen Wort. Gegen die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann der Betroffene mit verschiedenen Ansprüchen vorgehen, z.B. Unterlassung oder Schadenersatz fordern.
Recht: Wirtschaftrecht, Steuerrecht und mehr
Sowohl bei Privatpersonen als auch bei Unternehmen, stellt die Reputation ein in der Bedeutung immer wichtiger werdendes immaterielles Gut dar. Für die Pflege und den Erhalt einer positiven Reputation wird mitunter ein nicht unerheblicher Aufwand betrieben. Gleichwohl ist es mit einfachsten Mitteln möglich, einer positiven Reputation enormen Schaden zuzufügen. Die Betroffenen sind Angriffen auf ihre Reputation jedoch nicht schutzlos ausgeliefert.
In verschiedenen Konstellationen können sich Betroffene nicht auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht berufen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist insoweit eingeschränkt oder ausgeschlossen. Derartige Konstellationen treten u.a. auf, wenn ein Betroffener in die Berichterstattung eingewilligt hat oder sein Vorverhalten dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht entgegensteht.
Bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bestehen verschiedene Ansprüche. Insbesondere kann der in seinen Persönlichkeitsrechten Verletzte unter bestimmten Voraussetzungen Unterlassung, Schadenersatz und Auskunft verlangen.
Der Anspruch auf Unterlassung ist ein wichtiger medien- / persönlichkeitsrechtlicher Anspruch. Mit dem Unterlassungsanspruch kann der Betroffene die (weitere) Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte unterbinden. Der Unterlassungsanspruch kann sowohl gegen bereits erfolgte Verletzungen, also auch gegen erstmalig bevorstehende Verletzungen geltend gemacht werden.
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