Bei Verletzung von Persönlichkeitsrechten kommt auch ein Anspruch auf Schadensersatz in Betracht. Dieser betrifft den Ersatz des materiellen Schadens, also z.B. zusätzlich erforderliche Werbeaufwendungen zur Wiederherstellung eines positiven Images, Ersatz des entgangenen Gewinns oder die Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr. Die Ansprüche ergeben sich aus den §§ 823 ff. BGB.
Recht: Wirtschaftsrecht, Steuerrecht und mehr
Unter bestimmten Voraussetzungen kann der von einer Persönlichkeitsrechtsverletzung Betroffene Auskunft vom Verletzer verlangen. Mit dem Auskunftsanspruch wird das Ziel verfolgt, weitere Ansprüche auf Schadenersatz oder die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung vorzubereiten. Hierzu sind regelmäßig weitere Informationen erforderlich, die sich der Betroffene erst mit der Auskunft beschaffen muss.
Grundsätzlich dürfen Fotoaufnahmen von Personen aufgrund des Rechts am eigenen Bild ohne deren Einwilligung nicht veröffentlicht werden. Liegt eine Einwilligung vor stellt sich jedoch nicht selten die Frage, welche Art von Veröffentlichungen hiervon umfasst sind. Aus Gründen der Rechtssicherheit empfiehlt sich daher daher, den Umfang der Einwilligung vertraglich zu vereinbaren.
Grundsätzlich steht es jedem frei, ob und wie sie sich zu einer Interviewanfrage äußern will. Ein Auskunftsanspruch der Presse besteht nach den Landespressegesetzen lediglich gegenüber Behörden (Löffler/Ricker, 5. Auflage 2005, Kap. 19 Rn 11).
Wenn vom Pressegesetz gesprochen wird, sind damit die einzelnen Pressegesetzte der Länder gemeint. Ein einheitlich im gesamten Bundesgebiet geltendes Pressegesetz existiert nicht. Dies hat den Hintergrund, dass die Gesetzgebungskompetenz hier allein bei den Ländern liegt. Dennoch sind sich die Pressegesetze inhaltlich sehr ähnlich, was die Arbeit in der Praxis erheblich erleichtert. Unterschiede ergeben sich vor allem in der Nummerierung der Paragraphen. Die Gesetzgebungskompetenz der Länder bedeutet nicht, dass diese bundesrechtliche Vorgaben völlig außer Acht lassen können. Insbesondere unzulässig ist eine länderrechtliche Regelung, die in die Rechte der Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes eingreift.
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