Vermögenszuwachsrechnung

Sofern eine steuerpflichtige Person ein größeres Vermögen aufweist und das Einkommen aus verschiedenen Quellen stammt, ist die Methode der Vermögenszuwachsrechnung eine häufige Methode der Betriebsprüfung um die tatsächliche Besteuerungsgrundlage zu prüfen bzw. festzustellen.

Übersicht Vermögenszuwachsrechnung

Die Vermögenszuwachsrechnung beschäftigt sich, im Gegensatz zur Geldverkehrsrechnung, mit dem gesamten Vermögensbestand. Bei der Vermögenszuwachsrechnung wird unterstellt, dass eine Mehrung des Gesamtvermögens, also der Vermögenszuwachs, sich nur aus versteuerten Einkünften, sonstigen steuerfreien Einnahmen und/oder anderen nachweisbaren Quellen, wie Schenkungen und Erbschaften, ergeben kann. Dabei wird, wie auch bei der Geldverkehrsrechnung, vom Grundsatz ausgegangen, dass niemand in einem bestimmten Zeitraum mehr ausgeben kann, als er eingenommen hat. 

Berechnung

Bei der Vermögenszuwachsrechnung vergleicht die Betriebsprüfung innerhalb zweier Stichtage den gesamten Vermögensbestand einer Person. Ergibt sich aus dem Vergleich ein nicht aufzuklärender Vermögenszuwachs, so kann der Prüfer daraus ggf. folgern, dass dieser Vermögenszuwachs aus unversteuerten Einkünften stammt.

Berechnungsschema:

    Anfangsbestand Gesamtvermögen (Stichtag 1)
  + erklärbare Einnahmen
  ./. erklärbare Ausgaben
  ./. festgesteller Vermögensendbestand (Stichtag 2)
   = Ungeklärter Überschuss

Arten der Vermögenszuwachsrechnung

Bei der Vermögenszuwachsrechnung hat die Betriebsprüfung die Möglichkeit entweder eine Gesamt- oder aber eine Teil-Vermögenszuwachsrechnung vorzunehmen. Während Erstere auf sämtliche Vermögenswerte abstellt, wird der Vergleich bei Letzterer nur auf bestimmte Vermögensbereiche beschränkt. So kann eine Teilschätzung entweder nur das Betriebsvermögen oder aber auch nur das Privatvermögen umfassen. Barentnahmen und Bareinnahmen werden grundsätzlich nicht berücksichtigt. Letztendlich sind auch Mischformen der Geldverkehrs- und Vermögenszuwachsrechnung möglich.

Nachweise bei Vermögenszuwachsrechnung

Auch bei der Vermögenszuwachsrechnung können, wie bei der Geldverkehrsrechnung, private Vermögensverhältnisse von großer Bedeutung sein. Da den Steuerpflichtigen im Privatbereich keine Pflicht zur Aufzeichnung, Aufbewahrung und Vorlage von Unterlagen trifft, sind oftmals nur unvollständige Unterlagen und Nachweise für die Betriebsprüfung und Steuerfahndung vorhanden. Dies kann zur Folge haben, dass die Betriebsprüfung die Kosten der privaten Lebensführung auf Basis statistischer Durchschnittswerte schätzen muss. Die mangelhaften Unterlagen führen zu Unsicherheiten bei der aufgestellten Schätzung. Diese Unsicherheit bietet eine entsprechende Angriffsfläche.

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