Die Prüfungsanordnung

Die Prüfungsanordnung gem. § 196 Abgabenordnung (AO) ist eine zwingend notwendige Bedingung für die Durchführung einer Betriebsprüfung. Durch sie bestimmt das Finanzamt den Umfang der Prüfung in sachlicher und zeitlicher Hinsicht. Alle Prüfungsmaßnahmen müssen durch die schriftlich oder elektronisch zu erteilende und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Prüfungsanordnung gedeckt sein. Parallel wird der Steuerpflichtige durch die Prüfungsanordnung zur Duldung und Mitwirkung an der Prüfung verpflichtet. Gegen die Prüfungsanordnung kann Einspruch eingelegt werden und so im Erfolgsfall eine Betriebsprüfung verhindert werden.

Inhalte der Prüfungsanordnung

Damit eine Betriebsprüfung tatsächlich durchgeführt werden kann, muss die Prüfungsanordnung folgende Inhalte haben: 

  • Bezeichnung des Finanzamts, welches die Prüfung anordnet
  • Bezeichnung des zu prüfenden Steuerpflichtigen
  • Bezeichnung der Rechtsgrundlage für die Prüfung
  • Festlegung der zu prüfenden Steuerarten
  • Festlegung der zu prüfenden Besteuerungszeiträume
  • Termin des voraussichtlichen Prüfungsbeginns
  • Name des vorgesehenen Prüfers und eines etwaigen Prüfungshelfers
  • Bestimmung des Prüfungsortes (wird in der Regel im Vorhinein mündlich abgestimmt)
  • Merkblatt über die wesentlichen Rechte und Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen bei der Betriebsprüfung 
  • Rechtsbehelfsbelehrung

In der Praxis kann es vorkommen, dass die Prüfungsanordnung erst mit Beginn der Prüfung ausgehändigt wird. Darauf sollte sich der Steuerpflichtige jedoch nicht einlassen. Nur die Kenntnis des genauen Inhalts der Prüfungsanordnung ermöglicht eine sinnvolle Prüfungsvorbereitung.

Einspruch gegen die Prüfungsanordnung

Gegen die Prüfungsanordnung kann Einspruch eingelegt werden. Das Finanzamt und ggf. auch das Finanzgericht überprüfen dann, ob die Prüfungsanordnung rechtmäßig erlassen wurde und ob auf der Grundlage der Prüfungsanordnung eine Betriebsprüfung durchgeführt werden kann.

Über einen Einspruch gegen die Prüfungsanordnung sollte insbesondere nachgedacht werden, wenn

  • Zweifel bestehen, dass eine Prüfung überhaupt angeordnet werden darf (z.B. wenn Unternehmereigenschaft fehlt)
  • eine rechtswidrige Prüfungsanordnung kurze Zeit vor Eintritt der Festsetzungsverjährung ergangen ist
  • Prüfungszeiträume endgültig veranlagt sind

Daneben kann es im jeweiligen Einzelfall verschiedene weitere Gründe für einen Einspruch gegen die Prüfungsanordnung, welche individuell geprüft werden müssen.

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