Die Schlussbesprechung ist in § 201 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) geregelt und verwirklicht den Anspruch des Steuerpflichtigen auf rechtliches Gehör. In der Schlussbesprechung sind strittige Sachverhalte die eine steuerliche Auswirkung haben könnten, zu erörtern. Die Schlussbesprechung ist der Versuch im Rahmen einer einvernehmlichen Gesamtregelung den Prüfungsfall nach Möglichkeit ohne Inanspruchnahme der Finanzgerichte abzuschließen (Streben nach Einigung, Verfahrensökonomie). Wo eine Einigung nicht herbeigeführt werden kann, sollen wenigstens die gegenseitigen Standpunkte für ein späteres Rechtsmittelverfahren klar herausgearbeitet werden.
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Rechtsschutz gegen eine Betriebsprüfung ist zu differenzieren: Gegenstand kann einerseits gegen die Betriebsprüfung als solche sein. Es wird versucht, die Durchführung der Betriebsführung insgesamt zu verhindern. Andererseits können die Ergebnisse der Betriebsprüfung Gegenstand von Rechtsmitteln sein. Hier wird die Korrektur von Fehlern des Betriebsprüfers angestrebt.