Rechtsschutz bei Betriebsprüfung

RechtsschutzRechtsschutz gegen eine Betriebsprüfung ist zu differenzieren: Gegenstand kann einerseits gegen die Betriebsprüfung als solche sein. Es wird versucht, die Durchführung der Betriebsführung insgesamt zu verhindern. Andererseits können die Ergebnisse der Betriebsprüfung Gegenstand von Rechtsmitteln sein. Hier wird die Korrektur von Fehlern des Betriebsprüfers angestrebt.

Verhinderung der Betriebsprüfung

Möchte der Steuerpflichtige die Betriebsprüfung als solche verhindern, muss er die Prüfungsanordnung mit einem Einspruch angreifen und ggf. ein Klageverfahren vor dem Finanzgericht führen. Nachdem der Finanzverwaltung bei der Anordnung von Betriebsprüfungen weitreichende Befugnisse eingeräumt sind, kann in der Praxis eine Betriebsprüfung insgesamt nur selten verhindert werden. Insoweit erfolgreiche Rechtsmittel beschränken sich regelmäßig auf Ausnahmefälle.

Korrektur von Ergebnissen

Soweit der Steuerpflichtige mit den Ergebnissen der Betriebsprüfung bestehen, muss grundsätzlich die Umsetzung der Ergebnisse der Betriebsprüfung durch die Veranlagungsstellen mit den jeweiligen (geänderten) Steuerbescheiden abgewartet werden.

Gegen die Steuerbescheide ist sodann Einspruch einzulegen und ggf. Klage vor dem Finanzgericht zu erheben. Dies gilt insbesondere auch für den Rechtsschutz bei Schätzungsbescheiden.

Tipp


Experten-Tipp: Unabhängig vom Einsatz einzelner Rechtsmittel ist es in vielen Fällen sinnvoll, schon währen der Betriebsprüfung in Kontakt zum Betriebsprüfer zu treten und eventuell strittige Sachverhalte einvernehmlich zu regeln. Hier besteht sowohl während der Betriebsprüfung als auch bei der Schlussbesprechung regelmäßig gute Möglichkeiten. Durch eine einvernehmliche Regelung z.B. in Form einer tatsächlichen Verständigung , werden zeit- und kostenintensive Rechtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt vermieden.


Ähnliche Beiträge

Unverbindliche Anfrage

Kontaktieren Sie uns kostenfrei und unverbindlich bei Fragen zu Wirtschaftsrecht, Medienrecht und Steuerrecht. Wir melden uns kurzfristig zurück.

Achtung! Bei Fristabläufen oder anderem sofortigen Handlungsbedarf kontaktieren Sie uns für eine Bearbeitung am selben Tag bitte ausschließlich telefonisch Montag bis Freitag vor 17 Uhr: +49 30 39 88 53 860