Haftung für Steuerschulden

Haftung für SteuerschuldenKönnen Steuerschulden beim Steuerpflichtigen nicht beigetrieben werden, so kann das Finanzamt unter bestimmten Voraussetzungen die Steuerschulden bei Dritten geltend machen. Diese sind zwar nicht Steuerschuldner. Aufgrund bestimmter Voraussetzungen oder Verhaltensweisen trifft den Dritten jedoch eine Haftung für die (fremden) Steuerschulden. Die Haftung für Steuerschulden kann mit einem Haftungsbescheid geltend gemacht, soweit einer der nachfolgend genannten Tatbestände vorliegen.

Unbeschränkte Haftung für Steuerschulden

Beschränkte Haftung für Steuerschulden

  • Haftung des Eigentümers von Gegenständen, § 74 AO
  • Haftung des Betriebsübernehmers, § 75 AO
  • u.a.

Abwehr der Steuerhaftung

Das Finanzamt nimmt den aus seinr Sicht verantworlichen Haftungsschuldner nach einer Anhörung mit einem Haftungsbescheid in Anspruch. Gegen diesen Haftungsbescheid muss fristgerecht Einspruch eingelegt werden, um die Bestandskraft des Bescheids zu verhindern.

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Soweit das Finanzamt im folgenden Rechtsbehelfsverfahren den Haftungsbescheid nicht oder nicht vollständig aufhebt, muss der Haftungsschuldner - ebenfalls fristgerecht - Klage vor dem zuständigen Finanzgericht erheben. Mit dem Finanzgericht entscheidet dann erstmals ein unabhängiges Gericht über die Rechtmäßigkeit der Haftung für Steuerschulden.

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