Eine einstweilige Verfügung bietet unterschiedliche Chancen bzw. Vorteile für alle Beteiligten. Umgekehrt sind je nach Sachverhaltskonstellation auch Risiken bzw. Nachteile zu berücksichtigen. Ob eine einstweilige Verfügung bei Gericht beantragt wird, muss jeweils für den konkreten EInzelfall unter Abwägung der individuellen Chancen und Risiken entschieden werden.
Verfahren: Zivilverfahren, Steuerverfahren und mehr
Der Erlass einer einstweiligen Verfügung ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden, welche im Antragsschriftsatz berücksichtigt werden müssen. Die einstweilige Verfügung basiert auf den schriftsätzlichen Ausführungen. Teilweise wird vom Gericht auch ausdrücklich auf die Antragsschrift Bezug genommen und diese zum Gegenstand der einstweiligen Verfügung gemacht.
Die einstweilige Verfügung wird nur auf Antrag des Berechtigten (Antragsteller) erlassen. Erforderlich ist immer ein Hauptantrag, mit welchem der Antragsteller sein Begehren konkretisiert. Sinnvoll (aber nicht zwingend) ist es daneben, bereits die Androhung von Ordnungsmitteln zu beantragen, um ein etwaiges Vollstreckungsverfahren zu erleichtern.
Der Verfügungsgrund liegt vor, wenn ansonsten durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Rechte einer Partei vereitelt oder wesentliche erschwert werden könnten oder wenn die Abwendung wesentlicher Nachteile ein solches Provisorium erfordert (§§ 935, 940 ZPO). Ein Verfügungsgrund besteht in der Regel in der Dringlichkeit oder Eilbedürftigkeit des Verfahrens. In Sachen des gewerblichen Rechtsschutzes und Medienrechts werden diese Voraussetzungen in der Regel stets vorliegen, da Rechtsverletzungen in diesem Gebiet meist mit unmittelbaren Schäden verbunden sind, die nachhaltig wirken können.
Der Verfügungsanspruch ist bei einer Rechtsverletzung des Anspruchsgegners gegeben. Insoweit ist zu prüfen, ob tatsächlich eine Rechtsverletzung (z.B. Wettbewerbsverletzung, Markenrechtsverletzung, Urheberrechtsverletzungen, Persönlichkeitsrechtsverletzungen) vorliegt. Der Unterlassungsanspruch setzt die drohende Begehung oder die Wiederholung einer Rechtsverletzung voraus.
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