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Revisionsschrift

Klageschrift fristwahrendRevisionen zum Bundesfinanzhof (BFH) beginnen mit der Einreichung einer Revisionsschrift. Die Finanzgerichtsordnung (FGO) macht hierzu verschiedene Vorgaben. Zu beachten sind insbesondere Fristen und bestimmte inhaltliche Vorgaben. Die Revisionsschrift muss von einem postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten, z.B. einem Anwalt, erstellt und eingereicht werden. Anders als bei der einer Klage vor dem Finanzgericht kann der Steuerpflichtige selbst regelmäßig keine Revision einlegen.

Revisionsantrag

Die Begründung der Revision beim Bundesfinanzhof muss gem. § 120 Abs. 3 Nr. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) einen Revisionsantrag beinhalten. Dabei handelt es sich um die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird.

Revisionsgründe, § 115 FGO

Die Revisionsschrift muss gem. § 120 Abs. 3 Nr. 2 FGO die Revisionsgründe angeben. Dabei handelt es sich zunächst um die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt (lit. a.) und bei Verfahrensmängeln die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben (lit. b.)

Grundsätzliche Bedeutung als Revisionsgrund

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ein Revisionsgrund. Das Finanzgericht muss die Revision als sog.  Grundsatzrevision im erstinstanzlichen Urteil zulassen. Grundsätzliche Bedeutung liegt vor, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Dabei muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein.

Rechtsfortbildung als Revisionsgrund

Beim Revisionsgrund der Rechtsfortbildung gem. § 115 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 FGO handelt es sich um einen speziellen Unterfall der grundsätzlichen Bedeutung. Auch die Fortbildungsrevision ist nur eröffnet, wenn (1.) eine abstrakte Rechtsfrage im allgemeinen Interesse (2.) klärungsbedürftig und (3.) klärungsfähig ist. Auf die Ausführungen und die Übersicht zum Revisionsgrund der grundsätzlichen Bedeutung kann insoweit verwiesen werden. Letztlich hat die Erwähnung der Fortbildungsrevision in § 115 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 FGO vor allem klarstellende und appellierende Funktion.

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