Der Vertragsschluss beendet idealerweise den Prozess der Vertragsgestaltung. Er führt zum Abschluss des zuvor verhandelten Vertrages, regelmäßig durch Unterzeichnung des Vertrags. Soweit es nicht zum Vertragsschluss kommt, endet die Vertragsgestaltung mit dem Abbruch der Verhandlungen.
Verträge, Vertragsmanagement und Steuern
Zahlungen aus Markenverträgen unterliegen der Besteuerung. Neben Einkommen- / Körperschaftssteuer fallen u.a. Umsatz- und Gewerbesteuer an. Bei Steuersätzen bis zu 45% wird die hohe Bedeutung steuerlicher Regelungen in den Markenverträgen deutlich. Fehler können bei dem betroffenen Vertragspartner zu erheblichen finanziellen Einbußen führen, welche regelmäßig die Marge zumindest spürbar verringern, ggf. auch zu Verlusten führen können.
Grundsätzlich hat der Vergütungsgläubiger die anfallenden Steuern zu bezahlen. Dies kann ggf. klarstellend im Vertrag geregelt werden. Auch ohne entsprechende vertragliche Regelung verbleibt es allerdings beim genannten Grundsatz. Soll abweichend hiervon der Vergütungsschuldner die Steuern (wirtschaftlich) tragen, ist eine vertragliche Regelung erforderlich.
Soweit der Lizenznehmer die Möglichkeit erhält, Unterlizenzen zu vergeben, ist vertraglich eine Regelung aufzunehmen, wie die daraus resultierenden Erlöse verteilt werden.
Soweit der Vergütungsempfänger gem. § 1 Abs. 4 EStG oder § 2 KStG der beschränkten Steuerpflicht unterliegt, sind die Regelungen der §§ 49 ff. EStG zu beachten. Die Nichtbeachtung kann zu einer steuerlichen Haftung führen.
Termin vereinbaren
Für weitere Termine kontaktieren Sie uns gerne.