Beseitigung, § 8 Abs. 1 Var. 1 UWG

Der Beseitigungsanspruch des § 8 Abs. 1 Var. 1 UWG ist auf die Beseitigung fortwirkender Störungen gerichtet.

Der Beseitigungsanspruch findet seine Grundlage in § 8 Abs. 1 UWG. Diese wettbewerbsrechtliche Anspruch ist darauf gerichtet, dass ein rechtswidriger Störungszustand beseitigt wird. Voraussetzungen sind:

ChecklisteBeseitigungsanspruch, § 8 Abs. 1 Var. 1 UWG

  1. Rechtsverletzung aus § 3 UWG oder § 7 UWG
  2. Fortdauernde Störung
  3. Überwiegendes Interesse an Beseitigung

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Der Beseitigungsanspruch geht häufig in dem Unterlassungsanspruch auf, obwohl er dogmatisch einen separaten Anspruch darstellt, weil sich die vertragliche oder gerichtliche angeordnete Unterlassungspflicht nicht nur auf bloßes passives Unterlassen beschränkt. Dies ist insbesondere bei Dauerstörungszuständen der Fall. Dann muss z.B. ein Unternehmen, auf dessen Internetseiten irreführende Werbeaussagen verbreitet werden, vielmehr diese Internetseiten auch aktiv ändern, um die Störungsquelle zu beseitigen, wenn er nicht gegen ein Unterlassungsgebot verstoßen will.[1] Entsprechendes gilt, wenn die Verwendung einer Kennzeichnung auf den Internetseiten des Werbenden untersagt wird. In der wettbewerbsrechtlichen Praxis spielt der Beseitigungsanspruch eine eher untergeordnete Rolle. Häufiger kommt er bei Kennzeichenstreitigkeiten vor, wenn Eintragungen im Handelsregister oder im Markenregister gelöscht werden sollen. Zu beachten ist ferner, dass nach neuer Rechtsprechung des BGH der Rückruf von Waren im Unterlassungsanspruch enthalten ist.

Diese Rechtsprechung hat in der Praxis erhebliche Relevanz für alle Beteiligten: Sofern der Unterlassungsschuldner künftig immer zu einem umfassenden Rückruf sämtlicher Waren verpflichtet ist, könnte schon die bloße Nicht-Durchführung des Rückrufs einen Verstoß gegen den Titel bilden, der ein Ordnungsmittel rechtfertigt. Aus der Sicht des Unterlassungsgläubigers besteht hingegen ein erheblich erhöhtes Schadensersatzrisiko, wenn sich die einstweilige Verfügung nachträglich als ungerechtfertigt erweist. Ob man diesem Risiko mit einer entsprechenden, einschränkenden Formulierung des Unterlassungsantrags entgehen kann, bleibt abzuwarten.

Ein Unterfall des Beseitigungsanspruchs ist der Anspruch auf Widerruf. Er kommt vor allem in Betracht, wenn die negativen Auswirkungen einer wettbewerbswidrigen Tatsachenbehauptung (z.B. „die XY GmbH steht kurz vor der Insolvenz“) noch fortwirken und eine Quelle für weitere Beeinträchtigungen des Verletzten bilden.


[1] Vgl. BGH, 28.01.1977, I ZR 109/75, GRUR 1977, 614 (616) – Gebäudefassade.

[2] Vgl. BGH, 19.11.2015, I ZR 109/14, GRUR 2016, 720 (723) – Hot Sox; BGH, GRUR 2016, 406 – Piadina-Rückruf; BGH, 11.10.2017, I ZB 96/16, GRUR 2018, 292 - Produkte zur Wundversorgung; BGH, 29.09.2016, I ZB 34/15, GRUR 2017, 208 – Rückruf von RESCUE-Produkten; BGH, 04.05.2017, I ZR 208/15, GRUR 2017, 823 – Luftentfeuchter. Ausdrücklich zum Google-Cache: OLG Düsseldorf, 03.09.2015, I-15 U 119/14, GRUR-RR 2016, 259 – TÜV-Sondereintragung.

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