Im Wettbewerbsrecht ist die kurze Verjährung gem. § 11 UWG zu beachten. Die Ansprüche aus den §§ 8, 9 Abs. 1 UWG und § 13 Absatz 3 verjähren bereits in sechs Monaten. Der Anspruch aus § 9 Abs. 2 Satz 1 UWG verjährt in einem Jahr. Auf festgestellte Wettbewerbsverstöße ist deshalb besonders kurzfristig zu reagieren.
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