Nachricht, § 2 Abs. 1 Nr. 5 UWG

Eine Nachricht ist gem. § 2 Abs. 1 Nr. 5 UWG jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird“. Explizit ausgenommen werden gem. § 2 Abs. 1 Nr. 4 HS 2 Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit die Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können.

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