Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen, können ebenfalls eine Irreführung begründen. Einzelheiten hierzu regelt § 5 Abs. 2 Nr. 4 UWG.
Eine Irreführung im Zusammenhang mit Sponsoring liegt vor, wenn sich der Unternehmer als Sponsor einer Sportveranstaltung, einer Kulturveranstaltung oder anderer sponsoring geeigneter Veranstaltungen und Aktivitäten ausgibt, obwohl er kein Sponsor ist.
Beispiel:
Ein Unternehmen tritt als "offizieller Sponsor" der Fussball WM auf und verwendet das WM-Logo auf seinen Produkten und in seiner Werbung, ohne tatsächlich einen Sponsoring-Vertrag mit der FIFA als Veranstalterin der Fussball WM abgeschlossen zu haben.
Deneben ist auch die wahrheitswidrige Werbung mit Zulassungen unlauter.
Beispiel:
Wirbt ein Ersatzteilhersteller wahrheitswidrig damit, dass seine Reifen "vom TÜV zugelassen" sind, handelt er unlauter.
Hier gilt dasselbe wie für die Beurteilung anderer Angaben: Wenn der Unternehmer im geschäftlichen Verkehr Angaben macht, die geeignet sind den Verbraucher in seiner Entscheidung oder den Wettbewerb an sich zu beeinflussen, dann müssen sie der Wahrheit entsprechen.