Unwahren Angaben und Irreführung

Nach § 5 Abs. 1 UWG sind unwahre Angaben immer irreführend und damit unlauter. Treffen die in der Werbung enthaltenen Aussagen also objektiv nicht zu, ist die Werbung unzulässig.

Beispiel:
Ein Lebensmittel wird als "absolut Bio, ohne Zusätze von Farbstoffen" beworben. Tatsächlich sind Farbstoffe enthalten.

Die Zielsetzung des § 5 UWG verlangt, dass an die Richtigkeit und Wahrheit der Werbung strenge Anforderungen gestellt werden.[1]  

Besonders in einigen sensiblen Bereichen sind diese Anforderungen sehr hoch. Das bedeutet, dass in diesen Bereichen aufgrund ihrer besonderen Bedeutung gesteigerte Anforderungen an die Richtigkeit der Aussagen geknüpft sind. Wer mit Angaben in diesem Bereich wirbt, muss damit rechnen, dass ihn weitere Aufklärungspflichten treffen, die alleine daraus rühren, dass er Werbung in diesen Bereichen betreibt. Insbesondere das Verschweigen von Tatsachen wird in diesen Bereichen strenger beurteilt, als in anderen Gebieten.

Folgende Bereiche sind hervorzuheben:

  • Gesundheitsbereich (z.B. Bei Angaben über gesundheitsfördernde Eigenschaften eines Produktes)
  • Bei geographischen Herkunftsangaben
  • Bei Hinweisen auf eine Beteiligung der öffentlichen Hand auf Seiten des Werbenden

[1] Vgl. BGH, 29.05.1991, I ZR 204/89, GRUR 1991, 852- Aquavit.

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