Angaben bei Irreführung

Nach § 5 Abs. 1 S. 1 UWG ist eine irreführende geschäftliche Handlung unlauter. Die Vorschrift benennt verschiedene Angaben als wettbewerbswidrig und insoweit unzulässig. Die relevante Handlung wie z.B. eine Werbung muss deshalb zunächst überhaupt eine Angabe enthalten. Um festzustellen, ob eine Angabe im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG vorliegt, müssen Tatsachen von Meinungen abgegrenzt werden. Nur Tatsachen können eine Angabe i.S.d. § 5 Abs. 1 UWG darstellen. Meinungen sind keine Angaben. Eine Irreführung bezogen auf Meinungen ist damit nicht möglich.

Tatsachen

Angaben sind nur - inhaltlich nachprüfbare - Tatsachen. Nur bezogen auf Tatsachen ist eine Irreführung möglich. Eine Tatsache liegt vor, wenn sie den Mitteln des Beweises zugänglich sein, also durch

  • Zeugen,
  • Parteivernehmung,
  • Urkunden,
  • Sachverständige oder
  • Augenschein

nachgewiesen werden kann.

Meinungen

Bei Meinungsäußerungen ist ein Nachweis mittels eines Beweismittels nicht möglich. Keine unwahren Angaben im Sinne einer irreführenden Werbung sind insoweit u.a.:

  • nichtssagende Anpreisungen ohne sachliche Information,
  • bloße Kaufappelle ohne eigenen Aussagegehalt, 
  • nichtssagende Phantasieangaben, 
  • allgemeine Redensarten, 
  • nicht nachprüfbare Werbeaussagen. 

Beispiele für Meinungsäußerungen (und damit fehlende Irreführung):
1. "Unsere roten Schuhe sind die schönsten Schuhe weit und breit".
2. "K., das Beste am Morgen"[1]

Kombination Tatsachen und Meinungen

Reine Werturteile und damit Meinungsäußerungen sind eher selten anzutreffen. In den viel häufigeren Fällen lassen sich Werturteile zumindest auf einen Tatsachenkern reduzieren, der objektiv nachprüfbar ist. Dies ist ggf. möglich bei Aussagen zu Qualität, Preis oder Vorratsmenge. Fraglich ist immer, welche Bedeutung der Verkehr der Äußerung beimisst. Um dies ermitteln zu können kommt es stets auf den Gesamtzusammenhang an. Das heißt, dass die Aussage nicht losgelöst vom Kontext beurteilt werden kann.

Beispiele:
1. Ein Werkzeughersteller wirbt mit „Unschlagbar, unsere neuen Akkuschrauber!" Hierin kann die Inanspruchnahme einer technischen Alleinstellung liegen, die vom Verkehr so verstanden wird[2].
2. Ein Herrenbekleidungsgeschäft wirbt mit „Radikal gesenkte Preise", worin der Tatsachenkern liegt, dass die Preise besonders günstig sind[3].

Weitere Einzelheiten zur Abgrenzung von Äußerungen...

Bilder

Äußerungen können nicht nur sprachlich oder schriftlich, sondern auch in der Form eines Bildes transportiert werden. Entscheidend ist immer die Verkehrsauffassung. Hierfür kommt es darauf an, wie die Aussage aus der Sicht eines informierten, verständigen Durchschnittsverbrauchers, der sich der Äußerung mit der situationsüblichen Aufmerksamkeit zuwendet, zu verstehen ist[4].


[1] Vgl. BGH, 03.05.2001, I ZR 318/98, GRUR 2002, 182, 188 - Das Beste am Morgen.

[2] Vgl. BGH, 25.10.1974, I ZR 94/73, GRUR 1975, 141 – Unschlagbar.

[3] Vgl. BGH, 13.07.1979, I ZR 128/77, GRUR 1979, 781,782 - radikal gesenkte Preise.

[4] Vgl. BGH, 20.10.1999, I ZR 167/97, GRUR 2000, 619, 621, BGH, 13.03.2003, I ZR 212/00, GRUR 2003, 626, 627 - Orient-Teppichmuster.

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