Anh. UWG Nr. 27: Versicherungsverhältnis

Nach Anh. UWG Nr. 27 unzulässig sind „Maßnahmen, durch die der Verbraucher von der Durchsetzung seiner vertraglichen Rechte aus einem Versicherungsverhältnis dadurch abgehalten werden soll, dass von ihm bei der Geltendmachung seines Anspruchs die Vorlage von Unterlagen verlangt wird, die zum Nachweis dieses Anspruchs nicht erforderlich sind, oder dass Schreiben zur Geltendmachung eines solchen Anspruchs systematisch nicht beantwortet werden“.

Dieser Tatbestand der "schwarzen Liste" erfasst Fallgestaltungen, die dem Vertragsschluss nachgelagert sind. Sie sind aufgrund der Definition der geschäftlichen Handlung mittlerweile ebenfalls vom UWG erfasst. Verboten sind Maßnahmen, mit denen der Verbraucher von der Durchsetzung seiner Rechte aus einem Versicherungsverhältnis abgehalten werden soll. Das kann dadurch geschehen, dass von dem Verbraucher die Vorlage von Unterlagen verlangt wird, obwohl das gar nicht erforderlich ist, oder Schreiben des Verbrauchers systematisch nicht beantwortet werden. Insoweit muss eine Planmäßigkeit gegeben sein. Eine solche wird man annehmen können, wenn mehrere Schreiben unbeantwortet geblieben sind.

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