Anh. UWG Nr. 28: Werbung an Kinder

Nach Anh. UWG Nr. 28 unzulässig ist „die in einer Werbung einbezogene unmittelbare Aufforderung an Kinder, selbst die beworbene Ware zu erwerben oder die beworbene Dienstleistung in Anspruch zu nehmen oder ihre Eltern oder andere Erwachsene dazu zu veranlassen“.

Mit diesem Tatbestand der "schwarzen Liste" sollen Kinder in besonderer Weise geschützt werden. Verboten werden Kaufappelle, die unmittelbar an Kinder gerichtet sind. 

Wer Kind ist, wird jedoch nicht festgelegt. Die Altersgrenze dürfte wohl bei 14 Jahren liegen, da ältere Minderjährige Jugendliche sind. Durch die in Rede stehende Werbung müssen Minderjährige, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gezielt angesprochen werden; dass sich von der Werbung möglicherweise auch Erwachsene angesprochen fühlen, ist unerheblich.[1]

Die direkte Ansprache von Kindern in der Werbung reicht noch nicht aus, um den Tat- bestand zu verwirklichen. Vielmehr muss eine unmittelbare Aufforderung zum Kauf hinzukommen wie „holt sie euch“ oder „jetzt gleich bestellen“. So genügt es nicht, dass in einer Werbung Kinder gezeigt werden, die die beworbene Ware kaufen oder ihre Eltern   hierzu   auffordern,  um   den  Tatbestand  zu   erfüllen.[2]    Mit   der Formulierung „Schnapp Dir die günstige Gelegenheit …“ im Sinne von „Kauf Dir ...“ oder „Hol Dir …“ werden Kinder im Sinne der Nr. 28 unmittelbar aufgefordert, selbst die beworbenen Waren zu erwerben. Dem steht nicht entgegen, dass die Preise und Merkmale der Produkte auf der Internetseite, die die Aussage enthält, nicht selbst angegeben sind, sondern erst auf der nächsten Seite, die mit der vorherigen Seite durch einen elektronischen Verweis verbunden ist.[3]

Das Kammergericht betont, dass es für die Frage einer relevanten Aufforderung an Kinder auf den Gesamtzusammenhang der Werbung ankommt. „Allein die Ansprache der Kunden in der „Du“-Form („Holt sie euch jetzt“) oder die Tatsache, dass Spielfiguren („gepanzerte Blutschwinge“) auch per Gutschein und nicht ausschließlich durch Eingabe einer Kreditkartennummer erworben werden können, sind noch keine ausreichenden Kriterien.“[4]

Eine unmittelbare Aufforderung zum Kauf setzt voraus, dass sich der Kaufappell auf ein konkretes Produkt oder mehrere konkrete Produkte richtet; es genügt nicht, wenn in der Werbung kein konkretes Produkt genannt wird, vielmehr das gesamte Warensortiment beworben wird.[5]


[1] Vgl. BGH, 18.09.2014, I ZR 34/12, GRUR 2014, 1211 – Runes of Magic II.

[2] Vgl. OLG Köln, GRUR-Prax 2012, 339894, bestätigt vom BGH, 12.12.2013, I ZR 192/12, GRUR 2014, 686 – Goldbärenbarren.

[3] Vgl. BGH, 17.07.2013, I ZR 34/12, GRUR 2014, 298 – Runes of Magic.

[4] Vgl. KG, 5 U 75/15, GRUR-RR 2016, 342 – Gepanzerte Blutschwinge.

[5] Vgl. BGH, 03.04.2014, I ZR 96/13, GRUR 2014, 1117 – Zeugnisaktion.

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