Mitbewerberschutz gem. § 4 UWG

Mitbewerberschutz UWGDas UWG nennt für das Wettbewerbsrecht in § 4 verschiedene Beispiele für die Unlauterkeit geschäftlicher Handlungen. Diese Handlungen zielen auf den Mitbewerber / Konkurrenten des handelnden Unternehmers ab. Bei § 4 UWG handelt es sich insoweit um Regelungen zum Mitbewerberschutz. Werden die in § 4 genannten Tatbestände erfüllt, so liegt unlauterer Wettbewerb vor. Diese Beispiele sind nicht abschließend. Ein Verhalten, welches nicht unter § 4 Nr. 1- 4 zu zählen ist, kann dennoch im Sinne des § 3 unlauter sein. 

Wettbewerbsrechtlichr Mitbewerberschutz besteht nur bei einer geschäftlichen Handlung des Konkurrenten. Es ist insoweit zu prüfen, ob ein Unternehmer zur Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen tätig geworden ist. Nur in diesem Zusammenhang kann es zu unlauterem Wettbewerb kommen, welcher den Anwendungsbereich des Wettbewerbsrechts eröffnet. 

Liegt eine geschäftliche Handlung vor, ist zu prüfen, ob ein Regelbeispiel des § 4 Nr. 1 - 4 UWG erfüllt ist. Folgende Möglichkeiten kommen in Betracht:

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