Wettbewerbsschutz / Lauterkeitsschutz

Anh. UWG Nr. 23a: Wiederverkauf von Eintrittskarten

Nach Anh. UWG Nr. 23a ist der Wiederverkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen unter bestimmten Voraussetzungen unzulässig, nämlich dann, wenn "der Unternehmer diese Eintrittskarten unter Verwendung solcher automatisierter Verfahren erworben hat, die dazu dienen, Beschränkungen zu umgehen in Bezug auf die Zahl der von einer Person zu erwerbenden Eintrittskarten oder in Bezug auf andere für den Verkauf der Eintrittskarten geltende Regeln".

Anh. UWG Nr. 23b: Echtheit von Verbraucherbewertungen

Nach Anh. UWG Nr. 23b ist die Irreführung über die Echtheit von Verbraucherbewertungen wettbewebswidrig. Ein Verstoß gegen § 3 Abs. 3 UWG i.V.m. Nr. 23b Anh. zum UWG liegt dann vor, wenn die Behauptung aufgestellt wird, dass Bewertungen einer Ware oder Dienstleistung von solchen Verbrauchern stammen, die diese Ware oder Dienstleistung tatsächlich erworben oder genutzt haben, ohne dass angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen zur Überprüfung ergriffen wurden, ob die Bewertungen tatsächlich von solchen Verbrauchern stammen

Anh. UWG Nr. 23c: Gefälschte Verbraucherbewertungen

Nach Anh. UWG Nr. 23c sind gefälschte Verbraucherbewertungen unzulässig. Hierzu gehört die Übermittlung oder Beauftragung gefälschter Bewertungen oder Empfehlungen von Verbrauchern sowie die falsche Darstellung von Bewertungen oder Empfehlungen von Verbrauchern in sozialen Medien zu Zwecken der Verkaufsförderung.

Anh. UWG Nr. 23d: Negative Auswirkungen Softwareaktualisierungen

Nach Anh. UWG Nr. 23d unzulässig ist „die Zurückhaltung von Informationen über den Umstand, dass sich eine Softwareaktualisierung negativ auf das Funktionieren von Waren mit digitalen Elementen oder auf die Nutzung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen auswirken wird;“ 

(vorauss. ab Sept. 2026, vgl. Referentenentwurf zur Verbraucherstärkung für ökologischen Wandel)

Anh. UWG Nr. 23e: Notwendige Softwareaktualisierungen

Nach Anh. UWG Nr. 23e unzulässig ist „die Darstellung einer Softwareaktualisierung als notwendig, wenn sie lediglich der Verbesserung der Funktionalitätsmerkmale dient;“ 

(vorauss. ab Sept. 2026, vgl. Referentenentwurf zur Verbraucherstärkung für ökologischen Wandel)

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