Wettbewerbsschutz / Lauterkeitsschutz

Anh. UWG Nr. 23f: Begrenzte Haltbarkeit

Nach Anh. UWG Nr. 23f unzulässig ist „jedwede Werbung für eine Ware, die ein zur Begrenzung ihrer Haltbarkeit eingeführtes Merkmal enthält, obwohl dem Unternehmer Informationen über dieses Merkmal und seine Auswirkungen auf die Haltbarkeit der Ware zur Verfügung stehen;“ 

(vorauss. ab Sept. 2026, vgl. Referentenentwurf zur Verbraucherstärkung für ökologischen Wandel)

Anh. UWG Nr. 23g: Unwahre Angaben Haltbarkeit

Nach Anh. UWG Nr. 23g unzulässig ist „die falsche Behauptung, dass eine Ware unter normalen Bedingungen für eine bestimmte Zeit oder mit einer bestimmten Intensität ohne Beeinträchtigung ihrer Funktion genutzt werden kann;“ 

(vorauss. ab Sept. 2026, vgl. Referentenentwurf zur Verbraucherstärkung für ökologischen Wandel)

Anh. UWG Nr. 23h: Reparierbarkeit

Nach Anh. UWG Nr. 23h unzulässig ist „die Präsentation einer Ware als reparierbar, wenn sie es nicht ist;“ 

(vorauss. ab Sept. 2026, vgl. Referentenentwurf zur Verbraucherstärkung für ökologischen Wandel)

Anh. UWG Nr. 23i: Ersetzung von Betriebsstoffen

Nach Anh. UWG Nr. 23i unzulässig ist „das Veranlassen des Verbrauchers, Betriebsstoffe einer Ware früher zu ersetzen oder aufzufüllen, als dies aus technischen Gründen notwendig ist;“ 

(vorauss. ab Sept. 2026, vgl. Referentenentwurf zur Verbraucherstärkung für ökologischen Wandel)

Anh. UWG Nr. 23j: Technische Unvereinbarkeit

Nach Anh. UWG Nr. 23j unzulässig ist „die Zurückhaltung von Informationen darüber, dass die Funktionalität von Waren beeinträchtigt wird, wenn Betriebsstoffe, Ersatzteile oder Zubehör verwendet werden, die nicht vom ursprünglichen Hersteller der Ware bereitgestellt werden, oder die falsche Behauptung, dass eine solche Beeinträchtigung eintreten wird;“ 

(vorauss. ab Sept. 2026, vgl. Referentenentwurf zur Verbraucherstärkung für ökologischen Wandel)

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