Nach Anh. UWG Nr. 10a unzulässig ist „die Präsentation von Anforderungen, die kraft Gesetzes für alle Produkte in der betreffenden Produktkategorie auf dem Unionsmarkt gelten, als Besonderheit des Angebots des Unternehmers;“
(vorauss. ab Sept. 2026, vgl. Referentenentwurf zur Verbraucherstärkung für ökologischen Wandel)