In § 2 Abs. 1 Nr. 10 UWG wird der Begriff „Verhaltenskodex“ definiert. Bei einem Verhaltenskodex handelt es sich um Vereinbarungen oder Vorschriften über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben.
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