Wettbewerbsrecht aus Berlin

Verhaltenskodex, § 2 Abs. 1 Nr. 10 UWG

In § 2 Abs. 1 Nr. 10 UWG wird der Begriff „Verhaltenskodex“ definiert. Bei einem Verhaltenskodex handelt es sich um Vereinbarungen oder Vorschriften über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben.

Wesentliche Beeinflussung …, § 2 Abs. 1 Nr. 11 UWG

In § 2 Abs. 1 Nr. 11 UWG wird der Begriff der „wesentlichen Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ definiert. Darunter ist die Vornahme einer geschäftlichen Handlung zu verstehen, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. 

Verbraucher, § 2 Abs. 2 UWG

Der Verbraucherbegriff des UWG entspricht gemäß der Regelung in § 2 Abs. 2 UWG jener des § 13 BGB. Verbraucher ist damit jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

Verbraucherleitbild im UWG

Das Verbraucherleitbild  befasst sich mit der Frage, welche Maßstäbe für die Auslegung heranzuziehen sind, wenn es um die Sichtweise eines Verbrauchers geht. Es ist von zentraler Bedeutung für die Anwendung des UWG.

Konkurrenzen zum UWG

Die Regelungen des UWG stehen mitunter in Konkurrenz zu anderen gesetzlichen Regelungen. Namentlich das Immaterialgüterrecht, das Kartellrecht (GWB). und das Bürgerliche Recht (BGB) sind insoweit zu nennen. 

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