Bagatellklauseln regeln als Bestandteil von wettbewerbsrechtlichen Normen den Umgang mit kleineren und kleinsten Wettbewerbsverstößen. Obwohl insoweit die tatbestandlichen Voraussetzungen eigentlich vorliegen, sollen die Rechtsfolgen in Bagatellfällen ggf. nicht eintreten. Die Bagatellklausel war früher Bestandteil der Generalklausel des § 3 UWG, wurde dort aber im Zuge der UWG-Reform wieder gestrichen.
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