Die wettbewerbswidrige Anschwärzung nach § 4 Nr. 2 UWG setzt die Behauptung einer Tatsache voraus. Der Mitbewerberschutz nach dieser Norm bezieht sich ausschließlich auf Tatsachenbehauptungen. Diese müssen entweder behauptet oder verbreitet werden.
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Die Nachahmung von Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers ist als besondere Form des Mitbewerberschutzes unter bestimmten Voraussetzungen gem. § 4 Nr. 3 UWG unlauter. Man spricht insoweit auch vom wettbewerbsrechtlichen odser lauterkeitsrechtlichen Leistungs- oder Nachahmungsschutz. Nach § 4 Nr. 3 UWG darf über die Herkunft fremder Waren und Dienstleistungen nicht getäuscht werden. Ferner ist Ausbeutung des guten Rufs von Mitbewerbern unzulässig und schließlich ist es (auch) wettbewerbsrechtlich verboten, fremdes Know-how unredlich zu erwerben.