Zentrales, wenngleich ungeschriebenes Merkmal des lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutzes nach § 4 Nr. 3 UWG ist, dass das Erzeugnis wettbewerbliche Eigenart aufweisen muss. Mit diesem Merkmal soll der ergänzende Leistungsschutz auf die Erzeugnisse beschränkt werden, die unter Abwägung der Interessen der Beteiligten schutzwürdig sind. Dies ist bei alltäglichen, banalen oder üblicherweise in großen Mengen verkauften Produkten und bei allgemein üblichen Formen nicht der Fall. Hier wird wettbewerbliche Eigenart abgelehnt. Ein lauterkeitsrechtlicher Nachahmungsschutz nach § 4 Nr. 3 UWG kommt regelmäßig nicht in Betracht.
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