Wirtschaftsrecht aus Berlin

Löschung wegen Verzicht, Art. 57 UMV

Der Inhaber einer Marke kann auf das Recht aus derselben jederzeit ganz oder nur teilweise verzichten, vgl. Art. 57 UMV. Die Marke wird dann im Markenregister gelöscht.

Löschung wegen Verfall (Amt), Art. 58, 63 f. UMV

Eine Unionsmarke kann in einem amtlichen Verfahren vor dem EUIPO wegen Verfalls gelöscht werden, wenn die hierfür in Art. 58 UMV genannten Voraussetzungen vorliegen. Das Verfallsverfahren ist in Art. 63 f. UMV geregelt.

Löschung wegen Verfall (Gericht), § 128 UMV

Die Erklärung des Verfalls (oder der Nichtigkeit) kann gem. § 128 UMV auch durch eine Widerklage im Verletzungsverfahren geltend gemacht werden. 

Löschung wegen absoluter Nichtigkeit, Art. 59, 63 f. UMV

Die Grundzüge des absoluten Nichtigkeitsverfahrens vor dem Amt sind in Art. 63 und 64 UMV geregelt. Ergänzend finden sich hierzu Ausführungsvorschriften in den Art. 12 ff. DVUM. 

Löschung wegen relativer Nichtigkeit, Art. 60, 63 f. UMV

Nach Art. 60 UMV kann eine eingetragene Unionsmarke auf Antrag oder Widerklage für nichtig erklärt werden, wenn sie trotz Bestehens relativer Schutzhindernisse eingetragen worden ist. Die relativen Nichtigkeitsgründe sind in Art. 60 Abs. 1 und 2 UMV abschließend aufgeführt. 

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