
Gegenstand einer Auskunftsklage können neben dem unselbstständigen Auskunftsanspruch gem. § 242 BGB auf der Grundlage des § 19 MarkenG (als eigene markenrechtliche Anspruchsgrundlage) selbstständige Auskunftsansprüche sein. Mit den Auskunftsansprüchen soll dem Markeninhaber ermöglicht werden, weitere Markenverletzungen durch Dritte zu verhindern und Schadensersatzansprüche zu verfolgen.

