Eine Unionsmarke ist ab Anmeldung zunächst für zehn Jahre geschützt. Diese Schutzdauer kann beliebig oft verlängert werden. Erforderlich ist ein fristgerechter Antrag und die Zahlung der Gebühren für die Verlängerung.
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Ältere Rechte Dritter können im Unionsmarkenrecht gegenüber einer jüngeren Unionsmarke nur in den dafür speziell vorgesehenen Verfahren, insbesondere dem Widerspruchsverfahren, berücksichtigt werden. Sie werden – ebenso wie im deutschen Markenrecht – nicht von Amts wegen als Eintragungshindernisse berücksichtigt. Von Amts wegen wird lediglich eine Recherche durchgeführt. Das Widerspruchsverfahren ist in Art. 46 und 47 UMV geregelt. Nähere Durchführungsbestimmungen finden sich in den Art. 2 bis 10 DVUM.