Das Verfahrensrecht der Unionsmarke sieht in Art. 6 der Delegierten Verordnung zur Unionsmarkenverordnung (DVUM) eine zweimonatige sog. Cooling-Off-Frist vor. Die zusätzlich gewährte Zweimonatsfrist soll dem Anmelder die Möglichkeit geben, sich mit dem Widersprechenden zu verständigen (z.B. durch Abschluss einer Abgrenzungsvereinbarung), die Anmeldung zurückzunehmen oder auf Waren oder Dienstleistungen einzuschränken, gegen die sich der Widerspruch nicht richtet.
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Das Recht aus der Marke kann außer durch ihre Nichtverlängerung gem. Art. 53 UMV durch Verzicht, Verfall oder wegen Nichtigkeit verloren gehen. Einzelheiten zu Verzicht; Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren bei Unionsmarken regeln die Art. 57 - 60 Unionsmarkenverordnung (UMV).