In Teil 6 des Markengesetzes finden sich Regelungen über geographische Herkunftsangaben. Nach der Legaldefinition des § 126 MarkenG sind geographische Herkunftsangaben Namen von Orten, Gegenden, Gebieten oder Ländern sowie sonstige Angaben oder Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung der geographischen Herkunft von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden.
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