Ein eingetragenes Design ist nach § 33 Abs. 1 DesignG nichtig, wenn es nicht neu ist, keine Eigenart aufweist oder als Muster nach § 3 DesignG ausgeschlossen ist. Die Nichtigkeit eines eingetragenen Musters muss gerichtlich festgestellt werden. Einen Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit kann jedermann stellen. Wird die Nichtigkeit durch das Gericht festgestellt, so gelten die Schutzwirkungen der Eintragung als von Anfang an nicht entstanden. Somit werden in Fällen, in denen sich jemand in der Vergangenheit auf den Schutz des nichtigen Designs berufen hat, die hierdurch hervorgerufenen Folgen - soweit dies möglich ist - rückwirkend beseitigt. Aus diesem Grunde kann ein Design sogar noch nach dem Ablauf der Schutzdauer von maximal 25 Jahren für nichtig erklärt werden.
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Die Geheimhaltungsvereinbarung (auch Verschwiegenheitsvereinbarung, Vertraulichkeitsvereinbarung oder Non-Disclosure Agreement bzw. NDA genannt) ist ein eigenständiger Vertrag, mit welchem über bestimmte Aspekte von zukünftigen Verhandlungen, Verhandlungsergebnissen oder auszutauschenden Informationen Stillschweigen vereinbart wird. Üblicherweise werden zugleich für den Fall von Verstößen gegen die Geheimhaltungsverpflichtungen Sanktionen, insbesondere Vertragsstrafen vereinbart. Geheimhaltungsvereinbarungen werden regelmäßig vor dem eigentlichen Hauptvertrag (z.B. Patent- oder Markenlizenzvertrag, Entwicklungsvertrag etc.) geschlossen und soll sicherstellen, dass bestimmte auszutauschenden Informationen nur den beteiligten Vertragsparteien und ggf. einigen wenigen weiteren berechtigten Personen bekannt werden. 