Geschenke, Rabatte / Preisnachlässe und Zugaben können in unterschiedlichem Umfang zur Absatzförderung eines Unternehmens eingesetzt werden. Die Gewährung der damit verbundenen Vorteile ist lauterkeitsrechtlich heute grundsätzlich zulässig und vermag den Vorwurf einer aggressiven geschäftlichen Handlung für sich genommen selbst dann nicht zu begründen, wenn die Geschenke, Rabatte oder Zugaben einen beträchtlichen Wert aufweisen.[1] In Ausnahmefällenn kann allerdings ein Wettbewerbsverstoß vorliegen.
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