Geschenke, Rabatte, Zugaben

Geschenke, Rabatte / Preisnachlässe und Zugaben können in unterschiedlichem Umfang zur Absatzförderung eines Unternehmens eingesetzt werden. Die Gewährung der damit verbundenen Vorteile ist lauterkeitsrechtlich heute grundsätzlich zulässig und vermag den Vorwurf einer aggressiven geschäftlichen Handlung für sich genommen selbst dann nicht zu begründen, wenn die Geschenke, Rabatte oder Zugaben einen beträchtlichen Wert aufweisen.[1] In Ausnahmefällenn kann allerdings ein Wettbewerbsverstoß vorliegen.

Geschenke, Rabatte, Zugaben können als Fallgruppe der Wertreklame der aggressiven geschäftlichen Handlungen des § 4a UWG zugeordnet werden. Dort werden Geschenke, Rabatte, Zugaben in der Gruppe der unzulässigen Beeinflussung nach § 4a Abs. 1 Nr. 3 UWG diskutiert.

Als für einen Wettberbeverstoß nicht ausreichend und damit grundsätzlich zulässig hat die Rechtsprechung z.B. angesehen:

  • die Versendung eines Gutscheines in Höhe von 10 DM, auch wenn sich die Aktion an sozial schwache Verbraucher richtet[2] 
  • die Gewährung eines Gutscheines über einen Betrag in Höhe von 500 DM seitens einer Fahrschule für den Erwerb eines Neuwagens[3]
  • die Beigabe einer Sonnenbrille im Wert von ca. 30 DM zu einer Jugendzeitschrift mit einem Verkaufspreis von 4,50 DM.[4]
  • die Beigabe eines Warengutscheines im Wert von 9,90 EUR zu einer Frauenzeitschrift mit einem Verkaufspreis von 2,20 EUR.[5]

Die Gewährung von Rabatten bildet schon aufgrund der Gewöhnung der Verbraucher an Rabattaktionen ggf. noch dann ein unzulässiges übertriebenes Anlocken, wenn erhebliche Rabatte nur in einem sehr kurzen Zeitraum angeboten werden und die Ankündigung so kurzfristig erfolgt, dass der Verbraucher keine Möglichkeit zur Vornahme von Preisvergleichen hat. Ankündigung eines – ansonsten zulässigen – Sonntagsverkaufs mit Rabatten von 25%, der erst am Verkaufssonntag angekündigt wurde.[6]


[1] Vgl. BGH, 31.03.2010, I ZR 75/08, GRUR 2010, 1022, 1023 – Ohne 19% Mehrwertsteuer.

[2] Vgl. BGH, 22.05.2003, I ZR 8/01, GRUR 2003, 1057 – Einkaufsgutschein I.

[3] Vgl. BGH, 09.06.2004, I ZR 187/02, GRUR 2004, 960 – 500-DM-Gutschein für Autokauf.

[4] Vgl. BGH, 22.09.2005, I ZR 28/03. WRP 2006, 69, 71f. – Zeitschrift mit Sonnenbrille.

[5] Vgl. OLG Köln, 22.11.2004, 6 W 115/04, GRUR-RR 2005, 168 – Glow by J.Lo.

[6] Vgl. LG Essen, WRP 2005, 763.

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