Powershopping verfolgt das Ziel der Erzielung eines möglichst günstigen Kaufpreises. Dabei beteiligen sich mehrere Kaufinteressenten am Online-Angebot eines spezialisierten Powershopping-Anbieters, um in bestimmten Preisgruppen mit einer Mindeststückzahl von einem besonderen Kaufangebot Gebrauch machen zu können. Regelmäßig finden dabei zeitliche und mengenmäßige Beschränkungen statt.
Powershopping kann als Wertreklame der Fallgruppen der aggressiven geschäftlichen Handlungen des § 4a UWG zugeordnet werden. Dort wird Powershopping in der Gruppe der unzulässigen Beeinflussung nach § 4a Abs. 1 Nr. 3 UWG diskutiert. Seit Aufhebung des Rabattgesetzes und der Zugabenverordnung ist Powershopping grundsätzlich lauterkeitsrechtlich unbedenklich.