Werden Dienstleistungen angeboten, müssen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 - 6 Dienstleistungsinformationsverordnung (DL-InfoVO) bestimmte Angaben zum Dienstleistungserbringer gemacht werden. Diese Vorschrift stellt eine geschäftsbezogene Marktverhaltensregelungen dar. Unterlassene oder unvollständige Informationen über ein Unternehmen (unternehmensbezogene Informationspflichten) können zu einem Rechtsbruch gem. § 3a UWG führen. Dienstleistungserbringer müssen nach der DL-InfoVO folglich zwingend die nachfolgend genannten Angaben machen, um Wettbewerbsverstöße zu vermeiden.
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