Kopplungsangebote

Ein Kopplungsangebot liegt nach der Definition des BGH immer dann vor, wenn mehrere Waren und/oder Dienstleistungen zu einem Gesamtpreis angeboten werden.[1] Fraglich ist in diesem Zusammenhang insbesondere, inwieweit Koppelungsangebote wegen einem übetriebenen Anlocken wettbewerbswidrig sind. 

Kopplungsangebote können als Fallgruppe der Wertreklame der aggressiven geschäftlichen Handlungen des § 4a UWG zugeordnet werden. Dort werden Kopplungsangebote in der Gruppe der unzulässigen Beeinflussung nach § 4a Abs. 1 Nr. 3 UWG diskutiert.

Nach der neueren Rechtsprechung gehört die „Möglichkeit, Güter und Dienstleistungen zu Gesamtangeboten (insbesondere Komplettangeboten) zusammenzustellen und dementsprechend zu bewerben, [...] zur Freiheit des Wettbewerbs. Eine solche Werbung darf daher grundsätzlich nur zur Verhinderung unlauteren Wettbewerbs und des Missbrauchs von Marktmacht beschränkt werden.“[2]

Koppelungsangebote sind somit grundsätzlich zulässig. Der Werbende darf den Bezug beliebiger Waren und Dienstleistungen, seien sie Teil seines üblichen Angebotes oder nicht, miteinander verknüpfen und zu einem Gesamtpreis abgeben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich ein Teil des Angebotes als Geschenk darstellt oder der Erwerb eines Produktes die Möglichkeit zum verbilligten Bezug anderer Waren bietet. 

Eine Unlauterkeit kann sich jedoch daraus ergeben, dass der Verbraucher 

  • über den Wert der Zusatzleistung getäuscht wird,
  • die Bedingungen des Kopplungsangebotes unklar sind, oder
  • bei vollständig in den Hintergrund getretener Rationalität der Nachfrageentscheidung (ausnahmsweise).[3]

Zu berücksichtigen ist, dass der Anbieter keine generelle Aufklärungspflicht über die Koppelungsangebote hat.

Die nach Abschaffung von Rabatt- und ZugabeVO und der damit verbundenen Liberalisierung führte auch in der Rechtsprechung zu Anpassungen. Die neuere Haltung beschreibt der BGH wie folgt: „Eine das zulässige Maß übersteigende Werbung kann zwar in eng begrenzten Einzelfällen - insbesondere wenn ein Teil eines Angebots unentgeltlich gewährt werden soll - gegeben sein, sofern von der Vergünstigung eine derart starke Anziehungskraft ausgeht, dass der Kunde davon abgehalten wird, sich mit dem Angebot der Mitbewerber zu befassen. Von einem übertriebenen, die Wettbewerbswidrigkeit begründenden Anlocken kann in diesem Zusammenhang aber nur ausgegangen werden, wenn auch bei einem verständigen Verbraucher ausnahmsweise die Rationalität der Nachfrageentscheidung vollständig in den Hintergrund tritt“.[5]

Damit wird deutlich, dass an die Annahme übertriebenen Anlockens hohe Anforderungen zu stellen sind. Sie kann nur eingreifen, wenn der Einfluss der Werbemaßnahme so hoch ist, dass er die freie Entscheidung des Verbrauchers zu beeinträchtigen vermag.[6]

Ein Missbrauch kann sich aus der Monopolstellung des Koppelnden ergeben, wenn dieser die Abgabe eines wichtigen und nur begrenzt verfügbaren Gutes an den Bezug anderer Produkte oder Dienstleistungen koppelt. Keinen Missbrauch sah der BGH jedoch in der Kopplung des Erwerbs von Bauplätzen mit der Pflicht zum Bezug von Fernwärme durch das gemeindeeigene Kraftwerk.[7]


[1] Vgl. BGH, 27.02.2003, I ZR 253/00, GRUR 2003, 538, 539 – Gesamtpreisangebot.

[2] BGH, 27.02.2003, I ZR 253/00, GRUR 2003, 538 (Leitsatz 1) – Gesamtpreisangebot

[3] BGH, 13.06.2002, I ZR 173/01, GRUR 2002, 976 – Kopplungsangebot I.

[5] BGH, 22.05.2003, I ZR 8/01, GRUR 2003, 1057 – Einkaufsgutschein I.

[6] Vgl. BGH, 23.02.2006, I ZR 245/02, NJW 2006, 1739 = WRP 2006, 582, 584 – Umsatzsteuererstattungs-Modell.

[7] Vgl. BGH, 09.07.2002, KZR 30/00, GRUR 2003, 77 – Fernwärme für Börnsen.

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