Bei der progressiven Kundenwerbung werden den angesprochenen Kreisen als Teilnehmer besondere Vorteile in Aussicht gestellt, wenn sie ihrerseits neue Teilnehmer zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen. Man spricht bei diesen Systemen von Pyramiden- oder Schneeballsystemen. Progressive Kundenwerbung ist unlauter und strafbar.
Die Unlauterkeit der progressive Kundenwerbung ergibt sich aus § 4a Abs. 1 Nr. 3 UWG. Progressive Kundenwerbung ist als Wertreklame eine der Fallgruppen der aggressiven geschäftlichen Handlungen des § 4a UWG. Dort fällt die progressive Kundenwerbung in die Gruppe der unzulässigen Beeinflussung.
Die Strafbarkeit der progressive Kundenwerbung ergibt sich aus § 16 Abs. 2 UWG.