Das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger ist das Recht, Vorträge oder Aufführungen des Werkes mittels Bild- oder Tonträger öffentlich wahrnehmbar zu machen.
Wirtschaftsrecht aus Berlin
Das Gesetz kennt nicht nur das Original, sondern auch Bearbeitungen und Umgestaltungen. Diese tragen, anders als Werke, die durch freie Benutzung entstehen, den individuellen Geist des Urhebers weiter in sich. Es gehört daher zum Urheberrecht, das Recht zur Bearbeitung und das Recht, die Veröffentlichung oder die Verwertung von Umgestaltungen des Werkes zu erlauben oder zu verbieten, § 23 UrhG. Im Gegensatz dazu ist die freie Benutzung eines Werkes gem. § 24 UrhG ohne Zustimmung des Urhebers zulässig. Die Abgrenzung zwischen § 23 UrhG und § 24 UrhG kann im Einzelfall schwierig sein.
In § 25 UrhG ist das Zugangsrecht des Urhebers zu Werkstücken geregelt. Der Urheber kann vom Besitzer des Originals oder eines Vervielfältigungsstückes seines Werkes verlangen, dass er ihm dieses zugänglich macht, soweit das zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken oder Bearbeitungen des Werkes erforderlich ist. Dies gilt jedoch nur soweit keine berechtigten Interessen des Besitzers entgegenstehen.
Auf Werke der bildenden Künste ist das Folgerecht gem. § 26 UrhG anwendbar. Es sichert dem Urheber eine angemessene Vergütung.
Veräußert der Urheber sein Werk oder dessen Vervielfältigungsstücke, kann er sich nicht mehr auf sein Verbreitungsrecht berufen und ist damit von der Weiterverbreitung (z.B. durch Weiterverkauf des Erwerbers) grundsätzlich ausgeschlossen. Bestimmte Werkarten (insbesondere Bücher, Filme, Musikwerke) werden häufig jedoch nicht weiterverkauft, sondern vom Ersterwerber vermietet oder verliehen. Unter den Voraussetzungen des § 27 UrhG ist der Urheber an den daran erzielten Einnahmen zu beteiligen.
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