Sowohl bei Privatpersonen als auch bei Unternehmen, stellt die Reputation ein in der Bedeutung immer wichtiger werdendes immaterielles Gut dar. Für die Pflege und den Erhalt einer positiven Reputation wird mitunter ein nicht unerheblicher Aufwand betrieben. Gleichwohl ist es mit einfachsten Mitteln möglich, einer positiven Reputation enormen Schaden zuzufügen. Die Betroffenen sind Angriffen auf ihre Reputation jedoch nicht schutzlos ausgeliefert.
Wirtschaftsrecht aus Berlin
In verschiedenen Konstellationen können sich Betroffene nicht auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht berufen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist insoweit eingeschränkt oder ausgeschlossen. Derartige Konstellationen treten u.a. auf, wenn ein Betroffener in die Berichterstattung eingewilligt hat oder sein Vorverhalten dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht entgegensteht.
Bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bestehen verschiedene Ansprüche. Insbesondere kann der in seinen Persönlichkeitsrechten Verletzte unter bestimmten Voraussetzungen Unterlassung, Schadenersatz und Auskunft verlangen.
Der Anspruch auf Unterlassung ist ein wichtiger medien- / persönlichkeitsrechtlicher Anspruch. Mit dem Unterlassungsanspruch kann der Betroffene die (weitere) Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte unterbinden. Der Unterlassungsanspruch kann sowohl gegen bereits erfolgte Verletzungen, also auch gegen erstmalig bevorstehende Verletzungen geltend gemacht werden.
Äußerungen und/oder Bewertungen auf Bewertungsplattformen wie Yelp, jameda, Kununu, meinChef.de!, TripAdvisor oder KennstDuEinen.de unterliegen grundsätzlich den allgemeinen äußerungs- und presserechtlichen Grenzen. Gleiches gilt für Plattformen, die ihren Schwerpunkt auf anderen Geschäftsfeldern haben, jedoch ebenfalls Bewertungen zulassen (z.B. amazon, Google, eBay). Danach gilt als Grundsatz, dass der Bewertende weder unwahre Tatsachenbehauptungen noch Beleidigungen hinnehmen muss. Im Einzelfall können auch wahre Tatsachenbehauptungen rechtswidrig sein, wenn diese eine geschützte Spähre des Bewertenden betreffen (z.B. Privat- oder Intimsphäre, Geheimsphäre).
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