unlauterer WettbewerbDas UWG nennt für das Wettbewerbsrecht in § 4 verschiedene Beispiele für die Unlauterkeit geschäftlicher Handlungen. Man kann diese in kundengerichtete und mitbewerbergerichtete Handlungen sowie die Fallgruppe des Rechtsbruchs unterteilen. Werden die in § 4 genannten Tatbestände erfüllt, so liegt unlauterer

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Unlauter handelt nach § 4 Nr. 11 UWG, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Die Unlauterkeit nach § 4 Nr. 11 setzt insoweit neben den allgemeinen Voraussetzungen der Unlauterkeit und dem Verstoß

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Die Nachahmung von Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers ist als besondere Form unlauteren Wettbewerbs unter bestimmten Voraussetzungen gem. § 4 Nr. 9 UWG unlauter. Man spricht insoweit auch vom wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz. Nach § 4 Nr. 9 UWG darf über die Herkunft fremder

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SteuerrechtDas Steuerrecht regelt die Entstehung und die Erhebung von Steuern und Zöllen. Steuern sind gem. § 3 Abs. 1 AO Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen

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Marken sind nach § 8 Abs. 1 MarkenG nur dann schutzfähig, wenn sie überhaupt graphisch darstellbar sind. Ohne graphische Darstellbarkeit ist eine Eintragung in das Markenregister nicht möglich. Es liegt dann ein absolutes Schutzhindernis vor.

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