Wer als eine bei einem Unternehmen beschäftigte Person ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis anderen mitteilt, macht sich unter bestimmten Voraussetzungen strafbar. Die Einzelheiten sind in § 17 UWG geregelt.
Die Zahlenmarke besteht aus bloße Zahlen oder Zahlenkombinationen. Diese sind gem. § 3 Abs. 1 MarkenG, § 12 MarkenV grundsätzlich markenfähig. Bei der Zahlenmarke handelt es sich um eine spezielle Markenform. Beispiele sind etwa: 525 für BMW, aber auch „Fünfer" oder 4711 für Parfum.
Die unerwünschte Werbung ist unter den in § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG genannten Voraussetzungen unzulässig und stellt stets eine unzumutbare Belästigung dar. Hierzu muss ein für den Fernabsatz geeigneten Mittels der kommerziellen Kommunikation verwendet werden, durch welches ein Verbraucher hartnäckig...
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird Erfolg haben, also zum begehrten Erlass der einstweiligen Verfügung führen, wenn er begründet ist. Die Voraussetzungen für die Begründetheit eines Verfügungsverfahrens werden in den §§ 936, 920 ZPO geregelt. Danach müssen ein Verfügungsgrund und...
Absolute Schutzhindernisse sind in § 8 MarkenG, Art. 7 UMV geregelt. Liegen absolute Schutzhindernisse vor, so ist eine Markeneintragung nicht möglich. Wird die Marke dennoch (irrtümlich) eingetragen, kann mittels Widerspruchs oder Nichtigkeitsantrag eine Löschung der Marke erreicht werden. Absolute...
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