Nach § 4 Nr. 3 UWG ist unlauterer Wettbewerb gegeben, wenn den Werbecharakter von geschäftlichen Handlungen verschleiert wird. Kernanwendungsbereich dieser Norm ist die so genannte Schleichwerbung. Verbraucher sollen Werbemaßnahmen stets als solche erkennen können. Es lassen sich in diesem...

Auch das Verschweigen von Informationen kann zu einer unzulässigen Irreführung führen. Nach § 5a UWG ist auch die Irreführung durch Unterlassen unlauter. § 5a UWG verbietet zum einen die Täuschung durch sog. beredtes Schweigen (Abs. 1 und Abs. 2). Zum anderen begründet die Norm auch ganz konkrete...

Nach § 4 Nr. 2 UWG ist es unlauter, wenn geschäftliche Handlungen vorgenommen werden, die geeignet sind, geistige oder körperliche Gebrechen, das Alter,die geschäftliche Unerfahrenheit (insbesondere von Kindern und Jugendlichen), die Leichtgläubigkeit, die Angst oder die Zwangslage von...

Grundsätzlich werden durch fast jede geschäftliche Handlung Mitbewerber behindert. Bietet ein Unternehmer Waren oder Dienstleistungen zu besonders guten Preisen und hoher Qualität an, so kann die Nachfrage nach den Produkten der Konkurrenz in demselben Umfang zurückgehen. Damit werden diese in...

Nach § 4 Nr. 8 UWG handelt unlauter, wer über Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung unwahre Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des...

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