Graphische Darstellbarkeit von Marken als absolutes Schutzhindernis

Marken sind nach § 8 Abs. 1 MarkenG nur dann schutzfähig, wenn sie überhaupt graphisch darstellbar sind. Ohne graphische Darstellbarkeit ist eine Eintragung in das Markenregister nicht möglich. Es liegt dann ein absolutes Schutzhindernis vor.

Begriff und Hintergrund der graphischen Darstellbarkeit

Ein Zeichen ist dann grafisch darstellbar, wenn es mit Hilfe von Figuren, Linien oder Schriftzeichen, geschriebenen Buchstaben oder Abbildungen identifizierbar wiedergegeben werden kann.

Das Erfordernis der graphischen Darstellbarkeit ist aus Gründen der Rechtssicherheit erforderlich. Jeder muss durch einen Blick in das Markenregister feststellen können, ob Markenrechte an bestimmten Zeichen existieren. Nur so kann im Vorfeld beurteilt werden, ob das eigene Zeichen die ältere Marke verletzt oder nicht.

Grafischen Darstellbarkeit ist nur bei eingetragenen Marken erforderlich. Marken, die die aufgrund ihrer Verkehrsdurchsetzung Markenschutz genießen, werden nicht ins Markenregister eingetragen, so dass sich das Erfordernis der graphischen Darstellbarkeit erübrigt.

Graphische Darstellbarkeit von Wort- und Bildmarken

Die graphische Darstellbarkeit von Wortmarken, Bildmarken und deren Kombination als Wort-Bildmarke ist aufgrund deren Zweidimensionalität regelmäßig unproblematisch. Die Darstellung erfolgt durch Abdruck der Zeichen. Dieser kann schwarz-/weiß, in Graustufen oder farbig erfolgen.

Graphische Darstellbarkeit von dreidimensionalen Marken, Hörmarken und Farbmarken

Dreidimensionale Marken müssen ebenso wie andere Marken auch zweidimensional wiedergegeben werden. Hierzu können Fotos oder grafische Strichzeichnungen von bis zu 6 verschiedenen Ansichten eingereicht werden, § 9 MarkenV.

Ausdrücklich ausgeschlossen wird die Einreichung von dreidimensionalen Mustern oder Modellen, 13 MarkenV. Ein solches Vorgehen wäre unpraktikabel. Neben einem unverhältnismäßig hohen Aufwand für die Archivierung beim DPMA ist zu berücksichtigen, dass Markenrecherchen erheblich erschwert wären.

Hörmarken werden durch Wiedergabe in der üblichen Notenschrift wiedergegeben. Eine Angabe, wie „die Melodie von Beethovens „Für Elise"" genügt hierfür nicht. Auch die Hinterlegung eines Sonargramms dient der grafischen Darstellbarkeit.

Bei Farbmarken war die grafische Darstellbarkeit lange umstritten. Inzwischen ist jedoch anerkannt, dass einzelne konturlose Farbtöne als Marke eintragungsfähig sind. Werden jedoch zwei oder mehrere Farben konturlos zusammengestellt, so müssen diese konkret grafisch dargestellt werden und in vorher festgelegter Weise miteinander verbunden werden. Ansonsten Wäre es nicht möglich den Schutzumfang der Farbmarke festzustellen, da zwei Farben auf unzählige Varianten kombinierbar sind.

Fehlende graphische Darstellbarkeit

Zumindest derzeit fehlt es an einer graphischen Darstellbarkeit bei haptischen Marken und Geruchsmarken.

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