Unlauterkeit / unlauterer Wettbewerb gem. § 4 UWG (Fassung bis 2015)

unlauterer WettbewerbDas UWG nennt für das Wettbewerbsrecht in § 4 verschiedene Beispiele für die Unlauterkeit geschäftlicher Handlungen. Man kann diese in kundengerichtete und mitbewerbergerichtete Handlungen sowie die Fallgruppe des Rechtsbruchs unterteilen. Werden die in § 4 genannten Tatbestände erfüllt, so liegt unlauterer Wettbewerb vor. Diese Beispiele sind nicht abschließend. Ein Verhalten, welches nicht unter § 4 Nr. 1- 11 zu zählen ist, kann dennoch im Sinne des § 3 unlauter sein. Deshalb spricht man bei den Tatbeständen des § 4 auch von Regelbeispielen.

Prüfungsschema der Unlauterkeit

Zur Beurteilung unlauteren Wettbewerbs nach § 4 i.V.m. § 3 empfiehlt sich folgende Prüfungsreihenfolge: 

  • Unlauterkeit nach § 3 Absatz 2 und 3 (als speziellere Regelungen) 
  • Geschäftliche Handlung eines Unternehmers
  • Beispieltatbestandes des unlauteren Wettbewerbs gem. § 4 Nr. 1 - 11  
  • Geschäftliche Relevanz der Unlauterkeit 

 

Unlauterkeit nach § 3 Absatz 2 und 3

Es ist nicht erforderlich die Unlauterkeit einer geschäftlichen Handlung nach § 4 i.V.m. § 3 Abs. 1 ist zu prüfen, wenn ein Verhalten gegeben ist, welches nach § 3 Absatz 3 unlauter ist, also in der so genannten „Schwarzen Liste", dem Anhang zum UWG, aufgezählt ist. Das ist insofern unnötig und umständlicher, als dass die in dieser „Schwarzen Liste" aufgezählten Verhaltensweisen ohne weiteres, d.h. ohne Prüfung der geschäftlichen Relevanz des Verhaltens, unlauter sind und unlauterer Wettbewerb insoweit bejaht werden kann.

Auch Verstöße gegen § 3 Absatz 2 im Zusammenhang mit der Berücksichtigung fachlicher Sorgfalt sind grundsätzlich vorrangig zu prüfen. Wird gegen diese Vorgaben verstoßen, liegt ebenfalls unlauterer Wettbewerb vor. Diese Verstöße können allerdings durchaus schwer festzustellen sein, so dass letztlich doch die Beispiele des § 4 Anwendung finden.

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Geschäftliche Handlung eines Unternehmers

Es ist zu prüfen, ob ein Unternehmer zur Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen tätig geworden ist, also eine geschäftliche Handlung vorliegt. Nur in diesem Zusammenhang kann es zu unlauterem Wettbewerb kommen, welcher den Anwendungsbereich des Wettbewerbsrechts eröffnet. Rein private / persönliche Aktivitäten sind regelmäßig nicht unlauter.

Beispieltatbestände des unlauteren Wettbewerbs gem. § 4 Nr. 1- 11

Unlauterer Wettbewerb kann sich sodann aus einem Regelbeispiel des § § Nr. 1 - 11 ergeben. Je nach Zielrichtung können kundengerichtete und mitbewerbergerichtete Handlungen sowie Handlungen, die einen Rechtsbruch darstellen unterschieden werden.

Kundengerichtete Handlungen
  • Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit, § 4 Nr. 1
  • Ausnutzung besonderer Umstände, § 4 Nr. 2
  • Werbecharakter verschleiern, § 4 Nr. 3
  • Verkaufsförderungsmaßnahmen, § 4 Nr. 4
  • Gewinnspiele, § 4 Nr. 5
  • Kopplung von Gewinnspielen, § 4 Nr. 6
Mitbewerbergerichtete Handlungen
  • Herabsetzung von Mitbewerbern, § 4 Nr. 7
  • Anschwärzen von Mitbewerbern, § 4 Nr. 8
  • Ausbeutung fremder Leistungen, § 4 Nr. 9
  • Behinderungswettbewerb, § 4 Nr. 10
Rechtsbruch
  • Rechtsbruch, § 4 Nr. 11

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Geschäftliche Relevanz der Unlauterkeit

Ein Verhalten, das unter einen Tatbestand des § 4 Nr. 1- 11 subsumiert werden kann, ist nur dann auch unlauter, wenn es geschäftlich relevant ist. D.h. es muss die Möglichkeit bestehen, dass es sich objektiv auf den Wettbewerb auswirkt.

Die in § 4 ausgezählten Verhaltensweisen tragen jedoch bereits ein hohes Risiko der negativen Auswirkung auf den Wettbewerb in sich („Unlauter handelt insbesondere, wer ..."). Daher kann zumeist davon ausgegangen werden, dass eine geschäftliche Handlung, welche in § 4 Nr. 1- 11 genannt ist, auch relevant ist. Nur ausnahmsweise wird dies nicht der Fall sein.

Rechtsfolgen der Unlauterkeit

Da § 4 kein selbstständiger Verbotstatbestand ist, sondern vielmehr einen Beispielkatalog für § 3 Abs. 1 und 2 enthält, treten bei Vorliegen des Tatbestandes dieselben Rechtsfolgen wie bei § 3 UWG ein.

(Alle o.g. Normen sind solche des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb / UWG)

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