Ausnutzung besonderer Umstände, § 4 Nr. 2 UWG (Fassung bis 2015)

Nach § 4 Nr. 2 UWG ist es unlauter, wenn geschäftliche Handlungen vorgenommen werden, die geeignet sind, geistige oder körperliche Gebrechen, das Alter, die geschäftliche Unerfahrenheit (insbesondere von Kindern und Jugendlichen), die Leichtgläubigkeit, die Angst oder die Zwangslage von Verbrauchern auszunutzen. Bei der Regelung handelt es sich um eines von mehreren Beispielen der Unlauterkeit. Dieser Tatbestand stellt alleine auf die Geeignetheit der Maßnahme ab. Darauf, dass die Maßnahme tatsächlich und konkret beispielsweise die Unerfahrenheit von Kindern oder die Leichtgläubigkeit von Verbrauchern ausnutzt kommt es nicht an.

Kinder und Jugendliche

Die Ausnutzung geschäftlicher Unerfahrenheit ist generell unlauter. Wenngleich § 4 Nr. 2 UWG die (praxisrelevante) Ausnutzung der geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen nicht mehr für besonders erwähnenswert hält, so bleibt es dennoch bei deren besonderem Schutz. Der Schutz von Kindern und Jugendlichen zieht sich durch die gesamte Zivilrechtsordnung. Im UWG findet er seinen Niederschlag in § 4 Nr. 2 UWG. Dass das Bürgerliche Gesetzbuch eigene Mechanismen zum Schutze der Jugendlichen (§§ 104 ff. BGB) hat, ist für die Beurteilung der Unlauterkeit einer Maßnahme unerheblich.

Beispiel: Ein Spielekonsolenhersteller wirbt damit, dass die Akzeptanz der Zielgruppe (12 Jährige) bei Gleichaltrigen davon abhängt, dass sie sich das neue System zum Preis von 999 € kaufen: „Damit Ihr auch weiter bei Euren Freunden mitreden könnt: kauft die neue Y-Box!" Zwar können Minderjährige einen solchen Kaufvertrag nicht ohne Einwilligung ihrer Eltern schließen. Dieser wäre ggf. unwirksam. Allerdings bleibt dies bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung der Maßnahme unbeachtet. Der Spielekonsolenhersteller kann sich gegenüber einem abmahnenden Konkurrenten also nicht darauf berufen, diesem stünde kein Unterlassungsanspruch zu, da an 12 Jährige ohnehin keine Spielekonsolen verkauft werden können. Eine Abmahnung ist möglich.

Wie aus dem Beispiel bereits hervorgeht, ist Werbung unlauter, die den Minderjährigen suggeriert, ihre Akzeptanz unter Gleichaltrigen hänge davon ab, dass ihre Eltern ihnen ein bestimmtes Produkt kaufen. Es gilt sogar als aggressive Geschäftspraxis, wenn eine direkte Aufforderung der Kinder in der Werbung  enthalten ist, ihre Eltern zum Kauf des Produktes zu überreden.

Auch eine geschäftliche Handlung, insbesondere Werbung, die das besondere Vertrauen, dass Minderjährige zu Eltern, Lehrern oder anderen Vertrauenspersonen haben, ausnutzt ist unlauter. Werbung, die wie Alkohol- oder Tabakwerbung, geeignet ist, die Entwicklung von Minderjährigen zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten zu beeinträchtigen, ist untersagt.

Unlauter sind auch bestimmte Werbeaktionen, die Kinder und Jugendliche dazu aufrufen ihre kundenrelevanten Daten preiszugeben. Dies gilt unabhängig von spezialgesetzlichen Regelungen des Datenschutzes.

Senioren

Gegenüber § 4 Nr. 2 UWG a.F. sind wird nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass auch solche geschäftlichen Handlungen unlauter sind, die geistige oder körperliche Gebrechen sowie das Alter der Verbraucher ausnutzuen. Damit beschränkt sich der Wortlaut der Vorschrift nicht mehr auf Jugendliche, sondern erfasst sämtliche geschäftlichen Handlungen, die das Alter und die damit verbundenen Umstände des Verbrauchers ausnutzt.

Erwachsene

Abschließend soll nochmals darauf hingewiesen werden, dass Senioren, Kinder und Jugendliche zwar eine, vielleicht sogar die wichtigste Gruppe im Anwendungsbereich des § 4 Nr. 2 UWG sind. Der Anwendungsbereich beschränkt sich jedoch nicht auf Senioren und Minderjährige. Vielmehr sind alle  geschäftlichen Handlungen unlauter, die die geschäftliche Unerfahrenheit ausnutzen, also auch die an Erwachsene gerichtete Handlungen.  

Beispiele: eine Handzettelaktion in einer ländlichen Gegend, die für komplizierte und risikoreiche Finanzprodukte wirbt und sich ausschließlich an Hausfrauen ohne Berufsausbildung richtet: "Zeigen Sie Ihrem Ehemann, dass Sie von zuhause aus mehr Geld machen können als er auf seiner Arbeit! Berufsausbildung nicht erforderlich!"

Soweit es um den Schutz Erwachsener geht, ist allerdings generell das moderne Verbraucherleitbild zu beachten, das zu erheblichen Einschränkungen führt. In der Praxis ist mittlerweile nur schwer denkbar, dass Informationsdefizite der Verbraucher eine derartige Dimension erreichen, dass diese ausgenutzt werden können.

Beispiele: Analphabetismus, hohes Alter der Adressaten, gezieltes Aufrechterhalten von Informationsdefiziten, Ablenken von Informationsmöglichkeiten.

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