Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit, § 4 Nr. 1 UWG (Fassung bis 2015)

Die Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit stellt einen Beispielstatbestand unlauteren Wettbewerbs dar. Nach § 4 Nr. 1 UWG sind geschäftliche Handlungen verboten, die ein scheinbar günstiges Angebot mit Zwängen verbinden, die die Entscheidung der Verbaucher oder eines sonstigen Marktteilnehmer unangemessen und unsachlich beeinflussen. Die möglichen Erscheinungsformen sind vielfältig und lassen sich in verschiedene Fallgruppen einteilen, die nachfolgend skizziert werden.

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