§ 4 Nr. 7 UWG schützt Mitbewerber vor bestimmten geschäftsschädigenden Aussagen als besonderer Form unlauteren Wettbewerbs. Dabei handelt es sich wiederum um eine besondere Form der Mitbewerberbehinderung, die in § 4 Nr. 10 UWG generell untersagt wird. Für die Fälle der vergleichenden Werbung bietet § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG entsprechenden Schutz. Gegenstand der Norm sind Äußerungen, mithin Tatsachenbehauptungen oder Werturteile, die das unternehmerische Persönlichkeitsrecht der Mitbewerber beeinträchtigen. § 4 Nr. 7 UWG setzt voraus, dass spezielle Schutzgüter eines Mitbewerbers herabgesetzt oder verunglimpft werden.
Herabsetzung oder Verunglimpfung
Sachliche Kritik im Wettbewerb ist erlaubt. Ebenso zulässig ist humoristisches oder satirisches Umgehen mit den Mitbewerbern. § 4 Nr. 7 UWG steckt dabei den Rahmen ab, in dem diese erlaubten Auseinandersetzungen stattfinden. Die Grenze erlaubter Werbung wird überschritten und eine unlautere geschäftliche Handlung liegt vor, wenn die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten, geschäftlichen oder persönlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft werden. Aus dem Zusammenspiel mit § 4 Nr. 8 UWG ergibt sich, dass sich § 4 Nr. 7 UWG gegen die Verbreitung wahrer Tatsachen oder Werturteile richtet.
Bei der Anwendung des § 4 Nr. 7 UWG ist das Grundrecht der Meinungsfreiheit zu berücksichtigen. Deshalb wird man nur selten eine unlautere geschäftliche Handlung annehmen, solange die Äußerung nicht unsachlich, oder unverhältnismäßig erscheint. Gemeint sind damit vor allem Fälle der Schmähkritik. Diese hat allein die Verunglimpfung eines anderen im Sinne und verzichtet dabei auf jede Auseinandersetzung.
Beispiel: Die Behauptung, die Zeitung der Konkurrenz tauge allein als Toilettenpapier.
Damit eine Herabsetzung im Sinne des § 4 Nr. 7 UWG bejaht werden kann bedarf es nicht nur der Kritik an den Mitbewerbern und ihren Angeboten, sondern weiterer Umstände, die die Kritik geradezu als in unangemessener Weise abfällig, abwertend und unsachlich erscheinen lassen, so dass es sich der Sache nach um eine pauschale Abwertung des betreffenden Mitbewerbers handelt. Dabei kommt es nicht darauf an, wie der Mitbewerber die Aussage versteht, sondern wie sie der angesprochene Verkehrskreis versteht. Eine Verunglimpfung stellt eine besonders schwere Form der Herabsetzung dar, die sich dadurch kennzeichnet, dass der Mitbewerber oder seine Angebote in den Augen der angesprochenen Verkehrskreise darüber hinaus geradezu lächerlich gemacht werden soll.
Schutzgut des § 4 Nr. 7 UWG
§ 4 Nr. 7 UWG dient dem Schutz des unternehmerischen Persönlichkeitsrechts der Mitbewerber. Geschützt sind Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten, persönliche oder geschäftliche Verhältnisse. Kennzeichen sind Marken, geschäftliche Bezeichnungen und geographische Herkunftsangaben im Sinne des § 1 Marken. Der Schutz des § 4 Nr. 7 UWG erstreckt sich jedoch auch auf solche Kennzeichen, die nicht als Marke im Sinne des Markengesetzes in Frage kommen, in denen der Verbraucher jedoch einen Hinweis auf das Unternehmen ansieht. Der Schutz der Kennzeichen über § 4 Nr. 7 UWG ist also ein das Markenrecht ergänzender unternehmerischer Persönlichkeitsschutz.
Beispiel: Eine Werbung zeigt die Umrisse teurer Luxuslimousinen ohne damit Markenrechte zu verletzen. Darunter steht: Schnell und überteuert, verbunden mit einem Werbehinweis auf den Pizzalieferdienst „schnell und günstig".
Die Norm umfasst darüber hinaus Waren Dienstleistungen, Tätigkeiten persönliche und geschäftliche Verhältnisse, mithin den gesamten Bereich unternehmerischen Handelns. Eine Aussage kann sich damit sowohl auf die Qualität der Produkte, dem privaten Engagement des Geschäftsführers, oder der Zahlungsunfähigkeit des Konkurrenten beziehen.
Rechtsfolgen der Herabsetzung und Verunglimpfung von Mitbewerbern
Eine Besonderheit dieser Norm liegt darin, dass sie sich gegen das Behaupten und Verbreiten von wahren Tatsachenbehauptungen richtet, sofern diesen herabsetzende oder verunglimpfende Wirkung beigemessen werden kann. Das Verbreiten einer unwahren Tatsachenbehauptung lässt sich beseitigen, indem sie richtig gestellt wird. Da man jedoch weder wahre Tatsachenbehauptungen, noch Werturteile widerrufen, mithin nicht beseitigen kann, sind die Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz § 8 Abs. 1 UWG und § 9 S. 1 UWG beschränkt. Ein Anspruch auf Beseitigung ist daher nicht gegeben.