Anschwärzen von Mitbewerbern, § 4 Nr. 8 UWG (Fassung bis 2015)

Nach § 4 Nr. 8 UWG handelt unlauter, wer über Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung unwahre Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmens zu schädigen. Die besondere Regelung zur Unlauterkeit betrifft Tatsachen als eine spezielle Form der Äußerung. Es wird dabei zusätzlich danach differenziert, ob die Mitteilung der Tatsache vertraulich war oder nicht.

Tatsachen behaupten und verbreiten

Tatsachen sind dem Beweis zugängliche Äußerungen. Wer eine Tatsache behauptet, teilt sie als eigenes Wissen mit. Wer eine Tatsache verbreitet, leitet eine fremde Mitteilung schlicht weiter.

Bei der Ermittlung des Erklärungsinhalts ist nicht von dem Sinn auszugehen, den der Erklärende der Äußerung beimisst, sondern von dem Eindruck, der sich dem unbefangenen, zumeist oberflächlichen Empfänger aufdrängt. Wird eine Vielzahl von Behauptungen aufgestellt, so entscheidet der hierdurch entstehende Gesamteindruck. Diese sind unzulässig, soweit sie nicht erweislich wahr sind. Das bedeutet, dass der Erklärende im Prozess den Wahrheitsbeweis für seine Behauptungen antreten muss. Insoweit unterscheidet sich § 4 Nr. 7 UWG von § 824 BGB, wo der Betroffene die Unwahrheit der behaupteten Tatsache beweisen muss.

Beispiele: Die Behauptung die Feuerwehranzüge des Konkurrenten seien nicht wasserbeständig; bei 60 % der Waren des Konkurrenten gäbe es Reklamationen der Kunden; ein Insolvenzverfahren sei gegen den Konkurrenten eröffnet worden; eine Zeitschrift habe einen Bericht gefälscht.

Sämtliche behaupteten oder verbreiteten Tatsachen müssen stets einen deutlichen Bezug auf die geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers, des Unternehmers oder eines Mitglieds der Unternehmensleitung aufweisen. Allgemeine Vorwürfe gegen eine Vielzahl von Unternehmen genügen nicht.

Es muss ein konkretes Geschäft eines Mitbewerbers betroffen sein. Dies ist der Fall, wenn für einen unbeteiligten Dritten erkennbar ist, wer gemeint sein soll.

Beispiel: Ein Unternehmen, dass Häuser in Holzbauweise hersellt, wirbt mit dem Slogan „Die Steinzeit ist vorbei". Darin wird es als antiquirt und unmodern dargestellt, Häuser noch aus Stein zu bauen. Es fehlt allerdings der Bezug zu einem konkreten Unternehmen.

Nach dem Wortlaut des § 4 Nr. 8 UWG muss die Tatsache ferner geeignet sein, den Mitbewerber zu schädigen. Die Anforderungen hieran sind nicht allzu hoch anzusetzen. Eine Geschäftsehrverletzung ist nicht erforderlich. In Frage kommt jede Tatsache, die geeignet ist, den Kredit des Mitbewerbers in den Augen eines Teils der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen.

Vertrauliche Mitteilungen im berechtigten Interesse

Erfolgt die Mitteilung vertraulich und in Wahrung berechtigter Interessen, so liegt eine unlautere Anschwärzung im Sinne des § 4 Nr. 8 UWG nicht vor. Anders hingegen ist es, wenn die Tatsache der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurde.

Eine Mitteilung ist vertraulich, wenn sich dies aus allen Umständen eindeutig ergibt. Es ist z.B. möglich, dass sich der Empfänger vertraglich ausdrücklich auf Vertraulichkeit verpflichtet oder dass zwischen dem Mitteilenden und dem Empfänger ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht.

Vertraulichkeit alleine genügt jedoch nicht. Die Mitteilung muss darüber hinaus in einem berechtigten Interesse des Mitteilenden oder des Empfängers liegen.

Beispiel: Ein freier Handelsvertreter informiert seinen wichtigsten Auftraggeber in einem persönlichen Gespräch darüber, dass bei einem guten Kunden des Auftraggebers Pfändungen durchgeführt werden.

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