Die einstweilige Verfügung wird nur auf Antrag des Berechtigten (Antragsteller) erlassen. Erforderlich ist immer ein Hauptantrag, mit welchem der Antragsteller sein Begehren konkretisiert. Sinnvoll (aber nicht zwingend) ist es daneben, bereits die Androhung von Ordnungsmitteln zu beantragen, um ein etwaiges Vollstreckungsverfahren zu erleichtern.
Der für den Erlass der einstweiligen Verfügung erforderliche Antrag (und dessen Begründung) muss mit den Ausführungen der Abmahnung deckungsgleich sein.[1]
Der Antragsteller muss durch einen oder mehrere Hauptanträge gegenüber dem Gericht zu erkennen geben, was er in dem von ihm angestrengten Verfahren genau erreichen möchte. Diese Anträge müssen aufgrund des Bestimmtheitsgrundsatzes in § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO konkret gestaltet sein.
Insbesondere im Zusammenhang mit Unterlassungsansprüchen z.B. im Markenrecht ist zu beachten, dass ein solcher regelmäßig nur bei Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr besteht. Die Unterlassungsansprüche stehen damit in Zusammenhang mit einem bereits erfolgten oder zu erwartenden konkreten Geschehen. Nur dieses darf dem gerichtlichen Verfahren zugrunde gelegt werden. Weitergehende oder allgemein gestaltete Anträge dürfen nicht gestellt werden.
Beispiele für unbestimmte Anträge:
Allgemeine Formulierungen wie „ähnliche Handlungen / ähnliche Anzeigen hat der Beklagte zu unterlassen"
Formulierungen wie „der Antragsgegner wirbt mit unlauteren Mitteln/verbreitet unbefugt meine Erfindung"
Beispiele für hinreichend bestimmte Anträge:
„Die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, in Werbeanzeigen von sich zu behaupten oder behaupten zu lassen, sie sei Berlins größte Eisdiele";
„Der Beklagten zu untersagen, die Klägerin weiterhin, wie in den vergangenen vier Monaten, mit Angeboten des Produktes XY über elektronische Post zu belästigen".
Neben dem Hauptantrag kann und sollte bei Unterlassungsanträgen zusätzlich die Androhung von Ordnungsmitteln beantragt werden. Letztlich führt nur diese Androhung der Ordnungsmittel dazu, den Verletzer zum gewünschten Verhalten zu bewegen. Allein der Ausspruch eines Verbots bzw. einer Unterlassungsverfügung würde in den meisten Fällen nicht ausreichen.
Als Ordnungsmittel können Ordnungsgelder von maximal 250.000 EUR oder Ordnungshaft von maximal sechs Monaten im Einzelfall, insgesamt maximal zwei Jahre beantragt werden.
Formulierungsbeispiel:
„Ich beantrage, der Antragsgegnerin/Beklagten bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft zu untersagen ..."
Der vom Antragsteller formulierte Antrag der einstweiligen Verfügung ist in tatsächlich nur eine Anregung an das Gericht, da das Gericht anders als bei der Klage an den Antrag nicht gebunden ist. Der vorformulierte Antrag definiert also nur das Rechtsschutzziel des Antragstellers. Das Gericht ist bei der Titulierung frei, im Rahmen des gesteckten Rechtsschutzzieles den Ausspruch selbst anders zu fassen.
[1] Vgl. BVerfG, 30.09.2018, 1 BvR 1783/17 und 1 BvR 2421/17 . Siehe auch "prozessuale Waffengleichheit".